Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich ein Mittagessen (Kantine) ist dieser geldwerte Vorteil – unabhängig vom Wert der Mahlzeit – i.H.v. 3,10 EUR (Sachbezugswert für 2016) lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 LStR 2015)
Es verbleibt beim Sachbezugswert, wenn der Arbeitnehmer sog. Restaurantschecks/ -gutscheine erhält und der Wert des Gutscheins den jeweiligen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt. Für 2016 ergibt sich demnach Gutscheinwert i.H.v. 6,20 EUR (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015).
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24.02.2016 bekannt gegeben, daß die Regelung zur Abgabe von Restaurantgutscheinen entsprechend anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer einen Barzuschuß für den Erwerb einer Mahlzeit leistet.
Dies könnte wie folgt gestaltet werden:
Der Arbeitnehmer nimmt an jedem Arbeitstag eine Mittagsmahlzeit in einem Restaurant seiner Wahl ein. Er übergibt die jeweiligen Belege seinem Arbeitgeber. Dieser zahlt ihm mit der Gehaltsabrechnung 6,20 EUR für jede Mahlzeit aus. Der Arbeitnehmer hat 2016 lediglich den Sachbezugswert i.H.v. 3,10 EUR pro Mahlzeit als Arbeitslohn zu versteuern (Lohnsteuer, Sozialversicherung).
Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 24.02.2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 BStBl 2016 I S. 238.