Bei Unfall oder Krankheit ist eine lückenlose Krankschreibung wichtig! Hier ein paar nützliche Hinweise zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
Maßgebend ist der Tag! Irrelevant ist, ob es ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
Krankenhäuser/ Notaufnahmen können die Arbeitsunfähigkeit feststellen. In § 4a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie heißt es: „Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie feststellen.“
Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Regel, aber möglich. Dazu heißt es in § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“