Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer sind bis zu einem Freibetrag von 500 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind Leistungen, die den Qualitätskriterien der Krankenkassen (dem sog. Leitfaden Prävention) entsprechen, u.a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention und Streßbewältigung. Nicht begünstigt sind dagegen Beiträge zu Sportvereinen oder Fitneßstudios. Übernimmt der Arbeitgeber diese Mitgliedsbeiträge, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Anwendbar ist jedoch die für Sachbezüge geltende monatliche 44-Euro-Freigrenze.
Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern
Stephan Gebert2017-01-22T16:11:43+01:0012.07.2016|Kategorien: Einkommensteuer, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Steuerrecht|Tags: Einkommensteuer, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Steuer, Steuererklärung, Steuerrecht|